1. Name, Sitz, Zweck
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen SKICLUB SSV ALPNACH (SCA) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Alpnach. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderungen des Skisports und die Pflege der sportlichen Kameradschaft. Diesen Zweck ersucht er zu erreichen durch :
a) Durchführung von Ski- und Langlaufkursen
b) Veranstaltung gemeinschaftlicher Ausflüge und Touren
c) Beteiligung an Skiwettkämpfen
Der Verein kann geeignete Unterkunftsgelegenheiten in Skigebieten schaffen und unterhalten.
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2. Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus Aktiv- , Ehren- und Gönnermitgliedern. Die Aktivmitglieder setzen sich aus A- , B- , C-Mitgliedern zusammen.
Dem Verein ist eine Jugendorganisation (JO) angegliedert.
Art. 4 Gönnermitglieder
Personen, welche den Skiclub finanziell unterstützen, sind Gönnermitglieder. Sie könne an den clubeigenen Veranstaltungen teilnehmen, haben aber keine weiteren Mitgliedschaftsrechte - oder Pflichten.
Art. 5 Ehrenmitglieder
Mitglieder, welche sich in besondere Weise um den Skiclub Alpnach oder allgemein um die Förderung des Skisports verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Art. 6 Aufnahme
Mitglieder, können Frauen, Männer und Jugendliche werden, wenn sie das 15. Altersjahr zurückgelegt haben und gut beleumundet sind. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die nächste Generalversammlung.
Nachtrag per Generalversammlung vom 9. Mai 1998
Mitglieder, können Frauen, Männer und Jugendliche werden, wenn sie das 14. Altersjahr zurückgelegt haben und gut beleumundet sind.
Art. 7 Beiträge
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der für die einzelnen Kategorien von der Generalversammlung festgelegt wird.
Vorstands- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Jahresbeitrag ist innert dreissig Tagen nach Aufforderungen zu entrichten.
Ausstehende Beiträge können durch Nachname eingezogen werden.
Art. 8 Austritt
Der Austritt kann auf das Ende eines Vereinsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.
Art. 9 Streichung
Mitglieder die trotz Zahlungsaufforderungen durch Nachname ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, werden auf Beschluss des Vorstandes vom Mitgliederverzeichnis gestrichen.
Art. 10 Ausschluss
Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
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3. Vereinsorgane
Art. 11 Organe
Die Organe des Vereins sind :
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 12 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet ordentlicherweise im Frühjahr statt und im übrigen so oft sie vom Vorstand einberufen wird oder ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Die Einladung und Traktandenliste zur Generalversammlung sind mindestens zehn Tage vor der Versammlung zuzustellen.
Art. 13 Zuständigkeit
In der Zuständigkeit der Generalversammlung fallen :
a) die Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren auf zwei Jahre.
b) die Genehmigung des Protokolls sowie die Abnahme der Jahresbericht und der Jahresrechnung,
c) die Genehmigung des Revisorenberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festlegung der Jahresbeiträge und allfälliger Hüttentaxen,
e) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
f) die Genehmigung des Jahresprogrammes
g) die Statutenrevision
Art. 14 Abstimmung
Die Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Durchführung verlangt.
Bei der Abstimmung gilt, unter Vorbehalt anderer statuarischer Bestimmung, das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.
Art. 15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Wahl auf die Dauer von zwei Jahren anzunehmen. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten der Generalversammlung übertragen sind. Er kann Reglemente erlassen und er vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand verfügt für frei bestimmbare Ausgaben über einen jährlichen Kredit, der insgesamt 30 Prozent der Brutto-Mitgliederbeiträge nicht übersteigen darf.
Der Präsident unterzeichnet rechtsverbindlich zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied für den Verein. Für die einschlägigen Geschäfte der einzelnen Ressorts zeichnen die Vorstandsmitglieder einzeln.
Art. 16 Revisoren
Die Revisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen, der Generalversammlung Bericht zu erstatten und Antrag über die Genehmigung der Rechnung und Entlastung des Vorstandes zu erstellen.
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4. Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen.
Art. 18 Versicherung
Versicherungen jeglicher Art, wie Unfall-, Haftpflicht-, und Diebstahlversicherung, sind Sache der Mitglieder selbst.
Art. 19 Vereinsjahr
Das Verinsjahr beginnt am 1. Juni und endigt am 31. Mai.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 10.Dezember 1952 und treten sofort in Kraft. Die nächste ordentliche Generalversammlung findet im Frühjahr 1978 statt.
Alpnachdorf, den 15.Mai 1978
Im Namen des Skiclub SSV Alpnach
Der Präsident : Franz Zurfluh
Der Aktuar : Vreny Renggli
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