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Statuten des Skiclubs Alpnach

 

 

 

 

 

1. Name, Sitz, Zweck
2. Mitgliedschaft
3. Vereinsorgane
4. Allgemeine Bestimmungen

1. Name, Sitz, Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen SKICLUB SSV ALPNACH (SCA) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Alpnach. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Förderungen des Skisports und die Pflege der sportlichen Kameradschaft. Diesen Zweck ersucht er zu erreichen durch :

a) Durchführung von Ski- und Langlaufkursen
b) Veranstaltung gemeinschaftlicher Ausflüge und Touren
c) Beteiligung an Skiwettkämpfen

Der Verein kann geeignete Unterkunftsgelegenheiten in Skigebieten schaffen und unterhalten.

 

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2. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus Aktiv- , Ehren- und Gönnermitgliedern. Die Aktivmitglieder setzen sich aus A- , B- , C-Mitgliedern zusammen.

Dem Verein ist eine Jugendorganisation (JO) angegliedert.

Art. 4 Gönnermitglieder

Personen, welche den Skiclub finanziell unterstützen, sind Gönnermitglieder. Sie könne an den clubeigenen Veranstaltungen teilnehmen, haben aber keine weiteren Mitgliedschaftsrechte - oder Pflichten.

Art. 5 Ehrenmitglieder

Mitglieder, welche sich in besondere Weise um den Skiclub Alpnach oder allgemein um die Förderung des Skisports verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Art. 6 Aufnahme

Mitglieder, können Frauen, Männer und Jugendliche werden, wenn sie das 15. Altersjahr zurückgelegt haben und gut beleumundet sind. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die nächste Generalversammlung.

Nachtrag per Generalversammlung vom 9. Mai 1998

Mitglieder, können Frauen, Männer und Jugendliche werden, wenn sie das 14. Altersjahr zurückgelegt haben und gut beleumundet sind.

Art. 7 Beiträge

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der für die einzelnen Kategorien von der Generalversammlung festgelegt wird.

Vorstands- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Jahresbeitrag ist innert dreissig Tagen nach Aufforderungen zu entrichten.

Ausstehende Beiträge können durch Nachname eingezogen werden.

Art. 8 Austritt

Der Austritt kann auf das Ende eines Vereinsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.

Art. 9 Streichung

Mitglieder die trotz Zahlungsaufforderungen durch Nachname ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, werden auf Beschluss des Vorstandes vom Mitgliederverzeichnis gestrichen.

Art. 10 Ausschluss

Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

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3. Vereinsorgane

Art. 11 Organe

Die Organe des Vereins sind :

a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 12 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet ordentlicherweise im Frühjahr statt und im übrigen so oft sie vom Vorstand einberufen wird oder ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Die Einladung und Traktandenliste zur Generalversammlung sind mindestens zehn Tage vor der Versammlung zuzustellen.

Art. 13 Zuständigkeit

In der Zuständigkeit der Generalversammlung fallen :

a) die Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren auf zwei Jahre.
b) die Genehmigung des Protokolls sowie die Abnahme der Jahresbericht und der Jahresrechnung,
c) die Genehmigung des Revisorenberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festlegung der Jahresbeiträge und allfälliger Hüttentaxen,
e) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
f) die Genehmigung des Jahresprogrammes
g) die Statutenrevision

Art. 14 Abstimmung

Die Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Durchführung verlangt.

Bei der Abstimmung gilt, unter Vorbehalt anderer statuarischer Bestimmung, das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.

Art. 15 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Wahl auf die Dauer von zwei Jahren anzunehmen. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten der Generalversammlung übertragen sind. Er kann Reglemente erlassen und er vertritt den Verein nach aussen.

Der Vorstand verfügt für frei bestimmbare Ausgaben über einen jährlichen Kredit, der insgesamt 30 Prozent der Brutto-Mitgliederbeiträge nicht übersteigen darf.

Der Präsident unterzeichnet rechtsverbindlich zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied für den Verein. Für die einschlägigen Geschäfte der einzelnen Ressorts zeichnen die Vorstandsmitglieder einzeln.

Art. 16 Revisoren

Die Revisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen, der Generalversammlung Bericht zu erstatten und Antrag über die Genehmigung der Rechnung und Entlastung des Vorstandes zu erstellen.

 

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4. Allgemeine Bestimmungen

Art. 17 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen.

Art. 18 Versicherung

Versicherungen jeglicher Art, wie Unfall-, Haftpflicht-, und Diebstahlversicherung, sind Sache der Mitglieder selbst.

Art. 19 Vereinsjahr

Das Verinsjahr beginnt am 1. Juni und endigt am 31. Mai.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 10.Dezember 1952 und treten sofort in Kraft. Die nächste ordentliche Generalversammlung findet im Frühjahr 1978 statt.

Alpnachdorf, den 15.Mai 1978

 

Im Namen des Skiclub SSV Alpnach

Der Präsident : Franz Zurfluh
Der Aktuar : Vreny Renggli

 

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Publiziert am: Donnerstag, 14. Februar 2008 (855 mal gelesen)
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